Erwägungsgrund 14 32021R1152
Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen und nach der Annahme der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240 ist es wünschenswert, die Art und Weise der Zusammenarbeit des EES und des ETIAS an die Art und Weise des Zusammenwirkens des EES und des VIS miteinander für die Zwecke der Grenzkontrolle und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen.