Erwägungsgrund 6 32021R0167
Zu diesem Zweck sollte die Union Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, umgehend aussetzen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf verbindliche Streitbeilegung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert.