Erwägungsgrund 4 32021R0167
Im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, insbesondere regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, könnte es zu einer ähnlichen Situation kommen, wenn ein Drittland nicht in der Weise kooperiert, wie es für eine funktionierende Streitbeilegung erforderlich wäre, wenn es also beispielsweise keinen Schiedsrichter bestellt und kein Mechanismus vorgesehen ist, mit dem das Funktionieren der Streitbeilegung in dieser Situation sichergestellt würde.