Erwägungsgrund 2 32021R0167
Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 befasst sich nicht mit Situationen, in denen die Union als Reaktion auf eine von einem Drittland aufrechterhaltene Maßnahme ihrerseits Maßnahmen ergreifen darf, bei denen aber die durch eine Entscheidung zu erfolgende Streitbeilegung blockiert wird oder deshalb nicht zur Verfügung steht, weil das Drittland, das die Maßnahme erlassen hat, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist.