Erwägungsgrund 11 32021R0167
Die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 sollte sich auch auf die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderung jener Verordnung erstrecken.
Die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 sollte sich auch auf die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderung jener Verordnung erstrecken.