Erwägungsgrund 3 32021R0167
Das WTO-Streitbeilegungsgremium war nicht in der Lage, die frei gewordenen Sitze im WTO-Berufungsgremium (im Folgenden „WTO-Berufungsgremium“) zu besetzen. Das WTO-Berufungsgremium kann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen, sobald es weniger als drei Mitglieder hat. Die Union hat sich darum bemüht, bis zur Auflösung dieser Lage und im Hinblick auf die Wahrung der wesentlichen Grundsätze und Merkmale des WTO-Streitbeilegungssystems und der Verfahrensrechte der Union in laufenden und künftigen Streitigkeiten Interimsvereinbarungen über das Rechtsmittelschiedsverfahren nach Artikel 25 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“) zu treffen. Dieser Ansatz wurde vom Rat am 27. Mai 2019, am 15. Juli 2019 und am 15. April 2020 gebilligt und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu der Krise des WTO-Berufungsgremiums befürwortet. Wenn sich ein WTO-Mitglied weigert, eine solche Vereinbarung zu schließen, und ein Rechtsmittel bei einem nicht funktionsfähigen WTO-Berufungsgremium einlegt, wird die Beilegung des Streits de facto blockiert.