Erwägungsgrund 7 32021R0167
Ferner ist es angemessen festzulegen, dass in Fällen, in denen Maßnahmen ergriffen werden, um den Handel mit einem Drittland zu beschränken, diese Maßnahmen im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union nicht über den durch die Maßnahmen dieses Drittlands verursachten vollständigen oder teilweisen Entzug von Handelsvorteilen der Union hinausgehen.