Erwägungsgrund 10 32021R0167
Mit dieser Verordnung sollte die einheitliche Anwendung des Durchsetzungsmechanismus in Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünften, sichergestellt werden. Der Durchsetzungsmechanismus der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der internationalen Handelsabkommen der Union ist fester Bestandteil der Handelspolitik der Union, und diese Verordnung würde für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und den Erlass von Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Kapitel gelten, sofern und soweit solche Maßnahmen zulässig und durch die Umstände gerechtfertigt sind.