Erwägungsgrund 8 32021R0167
Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind, betreffen insoweit speziell den internationalen Handel, als mit ihnen im Wesentlichen der Handelsverkehr geregelt werden soll und sie sich unmittelbar und sofort auf ihn auswirken, und fallen daher gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.