Erwägungsgrund 9 32021R0167
Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums machen einen bedeutenden und immer größeren Teil des Welthandels aus und sind Gegenstand internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte der Union. Maßnahmen in den Bereichen des Handels mit Dienstleistungen und handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sollten daher in den Anwendungsbereich der handelspolitischen Maßnahmen, die der Union zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, um die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 kohärenter und wirksamer zu gestalten.