Erwägungsgrund 48 32021R2115
Im Zuge der Einrichtung des Mechanismus der sozialen Konditionalität sollten die unterschiedlichen nationalen Rahmenregelungen entsprechend berücksichtigt werden, damit das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Sozial- und Arbeitssystems festzulegen, gewahrt ist. Daher sollten die Entscheidungen berücksichtigt werden, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf Durchsetzungsmethoden, Tarifverhandlungen und die Rolle der Sozialpartner sowie gegebenenfalls bei der Umsetzung von Richtlinien in den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik trifft. Die nationalen Arbeitsmarktmodelle und die Autonomie der Sozialpartner sollten geachtet werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollten den Sozialpartnern oder den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchsetzung oder Kontrolle in Bereichen auferlegt werden, die im Rahmen der nationalen Arbeitsmarktmodelle in die Zuständigkeit der Sozialpartner fallen.