Erwägungsgrund 31 32021R0785
Die geltende Rechtsgrundlage für die Finanzierung des AFIS ist Artikel 42a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97. Die vorliegende Verordnung sollte diese Rechtsgrundlage durch eine neue ersetzen. Daher sollten in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Absätze 1 und 2 gestrichen werden.