Erwägungsgrund 14 32021R0847
Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch einen Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen, die jeweils höchstens drei Jahre abdecken sollten, würde sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern.