Erwägungsgrund 9 32021R0847
Angesichts der Bedeutung der Globalisierung und des Stellenwerts, der der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zukommt, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Solche externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch von Regierungsbehörden nicht assoziierter Drittländer, einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder, sowie Vertreter von internationalen Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern, von Steuerzahlern und der Zivilgesellschaft sein. In diesem Zusammenhang sollte ein am wenigsten entwickeltes Land als ein Drittland oder ein nicht zur EU gehörendes Land gelten, das gemäß der einschlägigen, vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten, Liste, die sich auf die Definition der Vereinten Nationen für am wenigsten entwickelte Länder stützt, für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommt. Die Auswahl von Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. Bei Sachverständigen, die ad personam ernannt werden, um unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Sachverständigen unparteiisch sind, dass kein möglicher Interessenkonflikt mit ihrer beruflichen Verantwortung besteht und dass Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme öffentlich verfügbar sind.