Erwägungsgrund 16 32021R0847
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Zwischen- und die Abschlussbewertung, die jeweils spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zur Entscheidungsfindung für die nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung sollten auch die verbleibenden Hindernisse, die der Verwirklichung der Programmziele entgegenstehen, behandelt und Vorschläge für bewährte Verfahren unterbreitet werden. Zusätzlich zu der Zwischen- und der Abschlussbewertung sollten im Rahmen der Leistungsberichterstattung jährlich Fortschrittsberichte erstellt werden, um die erzielten Fortschritte zu erfassen. Diese Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms in dem betreffenden Jahr festgestellt wurden.