Erwägungsgrund 2 32021R0847
Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem die Zusammenarbeit entwickelt werden kann. Dieser Rahmen ist kostenwirksamer, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung des Programms „Fiscalis 2020“ durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.