Erwägungsgrund 1 32022R2036
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte „Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)“ (im Folgenden „TLAC-Standard“) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.