Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 15 32022R2036
Erwägungsgrund 15 32022R2036Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen