Erwägungsgrund 12 32022R2036
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die vollständige Harmonisierung der aufsichtlichen Behandlung von durch zwischengeschaltete Unternehmen gehaltenen Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen von Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe und die zielgerichtete Überarbeitung der für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.