Erwägungsgrund 11 32022R2036
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission festgelegten Meldebögen für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die MREL sowie über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sollten geändert werden, um der neuen Abzugsregelung in Bezug auf für die interne MREL berücksichtigungsfähige Ressourcen Rechnung zu tragen. Die Meldebögen für die Offenlegung sollten außerdem dahin gehend geändert werden, dass sie den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße ausweisen, die zwischengeschaltete Unternehmen hätten, wenn sie die nach dieser neuen Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen nicht unberücksichtigt lassen würden.