Erwägungsgrund 10 32022R2036
Die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen sollte sicherstellen, dass in dem Falle, dass ein Tochterunternehmen den Punkt der fehlenden Existenzfähigkeit erreicht, die Verluste tatsächlich an die Abwicklungseinheit übertragen werden und das betreffende Tochterunternehmen von der Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. Diese Verluste sollten daher nicht von dem zwischengeschalteten Unternehmen absorbiert werden, das zu einem reinen Instrument zur Weitergabe der Verluste an die Abwicklungseinheit werden sollte. Um sicherzustellen, dass das Ergebnis der indirekten Zeichnung entsprechend dem Mandat in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung ist, sollten auf die gemäß der durch Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung des Gesamtrisikobetrags des zwischengeschalteten Unternehmens keine Risikogewichte angewandt werden. In gleicher Weise sollten diese Risikopositionen bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des zwischengeschalteten Unternehmens unberücksichtigt bleiben. Diese Behandlung, die in der Nichtanwendung von Risikogewichten und der Nichtberücksichtigung der genannten Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße besteht, sollte strikt auf Risikopositionen beschränkt werden, die gemäß der durch Artikel 72e der genannten Verordnung einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebracht werden, um den Ansatz der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen umzusetzen.