Erwägungsgrund 9 32022R2036
Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU nur auf konsolidierter Basis angewandt wird, und zwar in Bezug auf die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen begeben wurden, die zum Konsolidierungskreis gehören. Dieselbe Ausnahme sollte gelten, wenn die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung auf konsolidierter Basis erfüllt wird.