Erwägungsgrund 6 32022R2036
Die Richtlinie (EU) 2019/879 änderte die Richtlinie 2014/59/EU, um besondere Regeln zur indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, d. h. von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, innerhalb von Abwicklungsgruppen einzuführen. Um diese Regeln umzusetzen und sicherzustellen, dass die indirekte Zeichnung aufsichtsrechtlich solide durchgeführt wird, wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) mit Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um Methoden für eine solche indirekte Zeichnung berücksichtigungsfähiger Ressourcen näher zu bestimmen. Wie die EBA in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. Januar 2021 hervorhob, gab es jedoch mehrere Unstimmigkeiten zwischen den Vorgaben für den in der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Auftrag und den bestehenden Aufsichtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die es unmöglich machten, die nach dem ursprünglichen Auftrag erforderliche aufsichtsrechtliche Behandlung anzuwenden. Im Besonderen stellte die EBA fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Abzug von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen und die anschließende Anwendung eines angemessenen Risikogewichts nicht in allen Fällen, die für das im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU erteilte Mandat von Bedeutung sind, gestattet. Ähnliche Probleme wurden im Bereich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an die Verschuldungsquote festgestellt. Angesichts dieser rechtlichen Hemmnisse sollten die von der EBA entwickelten Methoden direkt in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden. Folglich sollte Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU aufgehoben werden.