Erwägungsgrund 7 32022R2036
Im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch Abwicklungseinheiten entsprechend dem überarbeiteten Bankenabwicklungsrahmen der Union sollten zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet sein, die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, begeben wurden, in voller Höhe in Abzug zu bringen. Dies gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsmechanismen innerhalb einer Gruppe und vermeidet eine Doppelzählung der für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen dieser Unternehmen für die Zwecke der Einhaltung der eigenen internen MREL durch das zwischengeschaltete Unternehmen. Ohne diese Abzüge könnte die ordnungsgemäße Umsetzung der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigt sein, da das zwischengeschaltete Unternehmen nicht nur seine eigene Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität, sondern auch die anderer Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, ausschöpfen könnte, bevor das zwischengeschaltete Unternehmen oder diese anderen Unternehmen nicht mehr existenzfähig wären. Um sicherzustellen, dass die Abzugsverpflichtung mit dem Kreis der Unternehmen im Einklang steht, die von der Abwicklungseinheit für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen genutzt werden können, und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten zwischengeschaltete Unternehmen ihre Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von allen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden und der Einhaltung der internen MREL unterliegen können, und nicht nur die Positionen in von ihren Tochterunternehmen begebenen Ressourcen, in Abzug bringen. Dieselben Verpflichtungen sollten gegebenenfalls für die indirekte Begebung von Ressourcen gelten, die für die Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind.