Erwägungsgrund 11 32022R2039
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die vor der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine flüchten, und bei ihren anhaltenden Bemühungen um den Übergang zu einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.