Erwägungsgrund 8 32022R2039
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, was die Anpassung an die sich ändernden Bedürfnisse oder die Einhaltung der Mittelzuweisungen in einem operationellen Programm angeht, sollte im Programmplanungszeitraum 2014-2020 das Erfordernis einer förmlichen Änderung eines Programms im Hinblick auf Mittelübertragungen zwischen thematischen Zielen innerhalb einer Priorität desselben Fonds abgeschafft werden.