Erwägungsgrund 13 32022R2039
Angesichts der Notwendigkeit, die öffentlichen Haushalte rasch zu entlasten, damit die Mitgliedstaaten die Erholung der Wirtschaft weiterhin unterstützen können, und eine rasche Planung der stufenweisen Durchführung von Vorhaben im Programmplanungszeitraum 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —