Erwägungsgrund 5 32022R2039
Angesichts der zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte durch die militärische Aggression durch die Russische Föderation sollte die Flexibilität in Bezug auf die Verwendung von EFRE- und ESF-Mitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für solche Maßnahmen auch auf den Kohäsionsfonds ausgeweitet werden, damit die Mittel des Fonds auch zur Unterstützung von Vorhaben verwendet werden können, die gemäß den geltenden Vorschriften in den Geltungsbereich des EFRE oder ESF fallen. Außerdem ist es angemessen, die vereinfachten Anforderungen an die Begleitung gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf ESF-geförderte Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen auszuweiten, wenn diese Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse unterstützt werden, die ausschließlich auf die Bewältigung dieser Herausforderungen abstellt. Des Weiteren sollte die Möglichkeit eingeführt werden, auf Prioritäten zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der russischen Aggression, in beiden Programmplanungszeiträumen einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Vertriebenen jetzt und künftig zu unterstützen. Ebenso sollte der Betrag der Einheitskosten zur Finanzierung der Grundbedürfnisse und der Unterstützung von Flüchtlingen erhöht und seine Geltungsdauer verlängert werden.