Erwägungsgrund 6 32022R2039
Außerdem hat sich der 24. Februar 2022 als Stichtag für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge des militärischen Angriffs der Russischen Föderation nicht als zweckdienlich erwiesen, um alle einschlägigen Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen aus den Fonds unterstützen zu können. Es ist daher angezeigt, ausnahmsweise zu gestatten, dass solche Vorhaben ausgewählt werden, bevor eine entsprechende Programmänderung genehmigt wurde, und die Förderfähigkeit von Ausgaben solcher Vorhaben zuzulassen, die bereits physisch abgeschlossen sind oder vollständig durchgeführt wurden. Diese Flexibilität sollte auch für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützte Vorhaben gelten, die der Bewältigung von Auswirkungen der russischen Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor gelten. Ferner sollte es angesichts der begrenzten Mittel, die in den am stärksten betroffenen Regionen zur Verfügung stehen, möglich sein, Vorhaben über die Grenzen des Programmgebiets hinaus innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats zu fördern, da die Tatsache, dass die Personen, die vor der russischen Aggression fliehen, sich zwischen und innerhalb von Mitgliedstaaten bewegen, eine Herausforderung für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der gesamten Union darstellt. Solche Vorhaben sollten daher unabhängig davon förderfähig sein, wo sie innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats durchgeführt werden, da ihr Standort letztlich kein entscheidendes Kriterium für die Deckung des unmittelbaren Bedarfs ist.