Erwägungsgrund 17 32023R1464
Der SEAC räumte ein, dass der Vorschlag des RAC potenziell zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf eine geringere Exposition mit sich bringt, was zu einer stärkeren Verringerung von Irritationen der Augen und der oberen Atemwege sowie von Krebs des Nase-Rachenraums im Vergleich zum Vorschlag des Dossiereinreichers führen kann. Der RAC quantifizierte die mit der Senkung des Grenzwerts verbundene Risikominderung jedoch nicht, daher bleibt der Umfang des zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens unbekannt. Darüber hinaus führte der SEAC im Rahmen seiner Bewertung eine Analyse durch, in der er berechnete, dass angesichts der hohen sozioökonomischen Kosten die Inzidenz von Krebs des Nase-Rachenraums bei der in neuen Wohnräumen lebenden Bevölkerung in der Union 200-mal höher sein müsste als die tatsächlich beobachtete Inzidenz, um die Kosten des RAC-Vorschlags auszugleichen. Unter Berücksichtigung dieser Kostendeckungsanalyse, der von der Industrie während der Konsultationen erhaltenen Informationen und des Fehlens von Daten oder Informationen, die eine Quantifizierung des zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens ermöglichen würden, kam der SEAC zu dem Schluss, dass die Beschränkung auf der Grundlage des vom RAC vorgeschlagenen Grenzwerts hinsichtlich des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten keine geeignete Maßnahme zur Kontrolle des festgestellten Risikos zu sein scheint.