Erwägungsgrund 32 32023R1464
Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, sollten nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen, solange diese Verwendungen nicht zur Exposition der breiten Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus ist die Exposition von Industrie- und Facharbeitern gegenüber Formaldehyd bereits durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.