Erwägungsgrund 7 32023R1464
Der Dossiereinreicher schlug daher vor, das Inverkehrbringen von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Erzeugnissen, die eine Exposition der Verbraucher bewirken, zu verbieten, wenn die Freisetzung von Formaldehyd zu Konzentrationen von mehr als 0,124 mg/m3 in der Luft einer Prüfkammer führt. Darüber hinaus wies der Dossiereinreicher darauf hin, dass Straßenfahrzeuge und Luftfahrzeuge, bei deren Produktion absichtlich Formaldehyd oder Formaldehydabspalter zugesetzt wurden, nicht in Verkehr gebracht werden sollten, wenn das in deren Inneren gemessene Formaldehyd eine Konzentration von 0,1 mg/m3 überschreitet und wenn in diesen Straßen- und Luftfahrzeugen eine Formaldehydexposition von Verbrauchern auftreten kann.