Erwägungsgrund 17 32023R2631
Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als „ökologisch nachhaltig“ angeboten werden. Folglich sollten die in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien maßgeblich dafür sein, welche Anlagegüter, Ausgaben und finanziellen Vermögenswerte mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen. Angesichts des erwarteten technologischen Fortschritts im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit dürften diese technischen Bewertungskriterien mit der Zeit überprüft und geändert werden. Um den Emittenten und Anlegern ungeachtet solcher Änderungen Rechtssicherheit zu geben und zu verhindern, dass sich Veränderungen der technischen Bewertungskriterien negativ auf den Kurs bereits emittierter europäischer grüner Anleihen niederschlagen, sollten Emittenten bei der Verwendung der Erlöse aus solchen Anleihen für zulässige Anlagegüter oder Ausgaben diejenigen technischen Bewertungskriterien heranziehen dürfen, die zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden europäischen grünen Anleihe gelten. Im Falle einer Änderung der anwendbaren technischen Bewertungskriterien sollte der Emittent sicherstellen, dass nicht verwendete oder unter einen CapEx-Plan fallende Erlöse, die den Taxonomieanforderungen noch nicht entsprechen, spätestens nach sieben Jahren die geänderten technischen Bewertungskriterien erfüllen. Ist der Emittent der Auffassung, dass bei einer durch Anleiheerlöse finanzierten Wirtschaftstätigkeit die Gefahr besteht, dass sie die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht innerhalb von sieben Jahren erfüllt, so sollte es dem Emittenten gestattet sein, einen Plan dafür vorzulegen, wie die Wirtschaftstätigkeit an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst werden kann und wie die negativen Auswirkungen so weit wie möglich abgemildert werden können. Dieser Plan sollte vor Ablauf des mit der Änderung der technischen Bewertungskriterien beginnenden Siebenjahreszeitraums veröffentlicht und von einem externen Prüfer geprüft werden. Im Rahmen des Portfolio-Ansatzes sollten Emittenten in ihr Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten lediglich Vermögenswerte aufnehmen, die die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den sieben Jahren vor der Veröffentlichung des entsprechenden Allokationsberichts geltenden technischen Bewertungskriterien erfüllen. Folglich sollte ein über eine europäische grüne Anleihe finanzierter Vermögenswert, der die geänderten technischen Bewertungskriterien nicht erfüllt, bis zu sieben Jahre lang weiterhin Teil des Portfolios finanzierter Vermögenswerte sein können.