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Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen nach vollständiger Verwendung der Erlöse mindestens einmal während der Laufzeit dieser Anleihen anhand der Vorlage in Anhang III einen Bericht darüber, welche Umweltauswirkungen mit der Verwendung der Erlöse erzielt wurden, und veröffentlichen diesen anschließend.
Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
Emittenten europäischer grüner Anleihen können Wirkungsberichte von einem externen Prüfer überprüfen lassen. Solche Prüfungen eines Wirkungsberichts müssen Folgendes umfassen:
eine Beurteilung, ob sich die Anleiheemission in die allgemeine Umweltstrategie des Emittenten einfügt;
eine Beurteilung der angegebenen Umweltauswirkungen der Anleiheerlöse;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.
der Emittent sicherstellt, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam überprüfen können.
Auf Ersuchen der in Artikel 44 genannten zuständigen Behörde weist der Originator die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels nach.
Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so beschreibt er in dem in Artikel 10 genannten…
unverzüglich nach seiner Erstellung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung den Wirkungsbericht zu europäischen grünen Anleihen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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