Erwägungsgrund 10 32024R3236
Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt werden. Es sollte möglich sein, diese Mittel im Rahmen mehrerer Programmänderungen zu programmieren und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang zu stellen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.