Erwägungsgrund 12 32024R3236
Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihren Verwaltungsbehörden gestattet sein, Unterstützungsmaßnahmen auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern das Vorhaben aufgrund einer solchen Naturkatastrophe erfolgt.