Erwägungsgrund 8 32024R3236
Um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, durch spezielle Prioritäten gezielte, schnelle und sofortige Hilfe zu leisten, um die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Katastrophen abzufedern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, befristete Maßnahmen für unmittelbar von Naturkatastrophen betroffene Menschen in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung entweder innerhalb oder außerhalb der speziellen Priorität zu unterstützen, ohne eine Verpflichtung, flankierende Maßnahmen vorzusehen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, soweit unbedingt erforderlich und gerechtfertigt, auch Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige, die von den Folgen von Naturkatastrophen betroffen sind, vorsehen, damit diese ihren Arbeitsplatz ohne das Vorsehen aktiver Maßnahmen (sofern diese Maßnahmen nicht durch nationales Recht vorgeschrieben sind) behalten können, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, möglich sein. Es ist daher angezeigt, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1057 für einen begrenzten Zeitraum Flexibilitätsmöglichkeiten für diese befristeten Maßnahmen vorzusehen.