Erwägungsgrund 4 32024R3236
Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates, in dessen Rahmen das neue spezifische Ziel eingeführt werden soll, genannte politische Ziel 2, das ein grüneres, CO2-armes, auf eine CO2-neutrale Wirtschaft und widerstandsfähiges Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität fördert, unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen infolge des Klimawandels wie Überschwemmungen, Waldbrände oder Dürren zu entwickeln. Die Kontinuität und Verstärkung der geplanten Investitionen in die Katastrophenprävention und -vorsorge sowie in die Anpassung an den Klimawandel sollte sichergestellt sein, um die Auswirkungen der immer häufiger werdenden, auch klimabedingten, Naturkatastrophen zu mildern. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten von Investitionen in strukturelle langfristige Katastrophenprävention und -vorsorge gehen. Die Anwendung der Sicherung der Klimaverträglichkeit und des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte bei Investitionen in Infrastruktur sichergestellt werden, um die Resilienz der von der Union finanzierten Infrastruktur gegenüber künftigen, häufigeren und schwereren klimabedingten Katastrophen zu erhöhen.