Erwägungsgrund 5 32024R3236
Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem EFRE kann die Unterstützung des Wiederaufbaus als Reaktion auf Naturkatastrophen im Rahmen des neuen spezifischen Ziels die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturen wie öffentliche Infrastruktur oder Investitionen in Anlagekapital für Unternehmen und Ausrüstung umfassen, erforderlichenfalls auch an einem anderen Standort oder in anderer Form, die vom Original abweichen, wobei auf Resilienz und Nachhaltigkeit zu achten ist. Darüber hinaus kann die Wiederherstellung von Naturgebieten, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in Natura-2000-Gebieten, unterstützt werden. Dies kann einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung umfassen. Aus dem Kohäsionsfonds kann auch das neue spezifische Ziel unterstützt werden, sofern dies mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Einklang steht.