Erwägungsgrund 13 32024R3236
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich angesichts der jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa die negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen durch die Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.