Erwägungsgrund 12 32024R0576
Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen, wonach Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, verboten sind. Am 9. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 angenommen, um dieses Verbot im Hinblick auf den russischen National Wealth Fund (nationaler Vermögensfonds) miteinzubeziehen. Das Verbot ist in Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegt und spiegelt sich auch in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wider. Infolge dieser Verbote sind die relevanten Vermögenswerte, die von Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten gehalten werden, immobilisiert.