Erwägungsgrund 23 32024R0576
Die Einführung solcher zusätzlicher Maßnahmen zulasten von Zentralverwahrern, die nur sehr geringe Beträge an Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, halten, wäre nicht gerechtfertigt. Angesichts der sehr geringen Beträge, die hierbei eingeholt werden könnten, würde dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Zentralverwahrer bedeuten. Die zusätzlichen Maßnahmen sollten daher nur für Zentralverwahrer gelten, die solche Reserven und Vermögenswerte im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten.