Erwägungsgrund 20 32024R0576
Unerwartete und außerordentliche Einnahmen, die unter diese Verordnung fallen, müssen der Zentralbank Russlands nach den geltenden Vorschriften selbst nach Aufhebung des Transaktionsverbots nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit stellen sie keine staatlichen Vermögenswerte dar. Aus diesem Grund sind die Vorschriften zum Schutz staatlicher Vermögenswerte sind nicht auf diese Einnahmen anwendbar.