Erwägungsgrund 22 32024R0576
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/577 wurden daher in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen und Nettogewinne eingeführt. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten in dieser Verordnung berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sollten diese zusätzlichen Maßnahmen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte es letztendlich sein, die Ukraine sowie ihre Erholung und ihren Wiederaufbau zu unterstützen, insbesondere durch die künftige, von der Kommission vorgeschlagene Fazilität für die Ukraine, im Einklang mit deren Zielen und den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und entsprechend dem Zweck der restriktiven Maßnahmen und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, einschließlich insbesondere der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, Länder und Regionen, die mit vom Menschen verursachten Katastrophen konfrontiert sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden.