Erwägungsgrund 21 32024R0576
Da diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen resultieren, insbesondere aus dem Verbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, können die Zentralverwahrer zudem nicht erwarten, einen ungerechtfertigten und unbeabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen hieraus zu ziehen. Auf der Grundlage des legitimen Ziels, die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu verfolgen, ist es daher angemessen und erforderlich, dafür zu sorgen, dass die von den Zentralverwahrern erzielten unerwarteten und außerordentlichen Gewinne, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Zeitpunkt, zu dem die befristeten restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank eingestellt werden, akkumuliert haben, der Ukraine zugutekommen. Darüber hinaus wird durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung vermieden, dass eine übermäßige Belastung von Zentralverwahrern entsteht. Die Maßnahmen stehen daher uneingeschränkt im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechten und -freiheiten, insbesondere Artikel 17 und 52, da sie gerechtfertigt und im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele angemessen sind.