Erwägungsgrund 25 32024R0576
Den Zentralverwahrern sollte es auch untersagt sein, über ihre nach nationalem Recht ermittelten Nettogewinne, nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats, zu verfügen, sei es durch Ausschüttung in Form von Dividenden oder in jeglicher anderer Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten. Bis zu dem in Erwägungsgrund 26 genannten Beschluss des Rates kann jeder Zentralverwahrer im Hinblick auf die Risiken und Kosten in Verbindung mit dem Halten von Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank bei seiner Aufsichtsbehörde die Freigabe eines Teils dieser Nettogewinne beantragen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen zu erfüllen.