Erwägungsgrund 10 32025R2441
Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern geschlossen werden, könnten Gründe für die Aussetzung enthalten, die sich von den im Aussetzungsmechanismus festgelegten Gründen unterscheiden. Folglich sollte es auch möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auf der Grundlage dieser Gründe auszulösen. Allerdings sollte die Anwendung der in den Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte festgelegten Gründe für die Aussetzung auf den Anwendungsbereich dieser Abkommen beschränkt werden.