Erwägungsgrund 18 32025R2441
Wird ein Durchführungsrechtsakt zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung für Staatsangehörige eines Drittlands mit der Begründung erlassen, dass dieses Drittland, dessen Staatsangehörige infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung von der Visumpflicht befreit wurden, die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewährung einer Visumbefreiung für dessen Staatsangehörige herangezogen wurden, nicht erfüllt hat, oder mit der Begründung, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu diesem Drittland verschlechtert haben, und diese Gegebenheiten fortbestehen, sollte die Kommission beschließen können, dass der delegierte Rechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung nur für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen gilt, wobei die besonderen Gegebenheiten des Falles und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer dieses delegierten Rechtsakts keine Lösung gefunden, sollte die Kommission die Lage neu bewerten und sollte beschließen können, die Aussetzung im Wege eines weiteren delegierten Rechtsakts, der für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen gilt, weiter zu verlängern.