Erwägungsgrund 16 32025R2441
Erwägt die Kommission die Aussetzung einer Visumbefreiung auf der Grundlage ihrer eigenen Analyse oder aufgrund einer Mitteilung eines Mitgliedstaats, sollte sie bei ihrer Bewertung die Auswirkungen der Aussetzung auf die Zivilgesellschaft in dem betreffenden Drittland berücksichtigen, insbesondere wenn sich die Menschenrechtslage in diesem Drittland verschlechtert hat.