Erwägungsgrund 20 32025R2441
Eine vorübergehende Aussetzung der Visumbefreiung sollte aufgehoben werden können, wenn die Gegebenheiten, die dazu geführt haben, vor Ende des Aussetzungszeitraums beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission vor Ende Aussetzungszeitraums einen Durchführungsrechtsakt erlassen, wenn dieser Zeitraum in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, oder einen delegierten Rechtsakt erlassen, wenn dieser Zeitraum in einem delegierten Rechtsakt festgelegt ist.